Kriegsverbrechen sind schwere Verstöße von Angehörigen
eines kriegführenden Staates gegen die Regeln des in internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts, deren Strafbarkeit sich unmittelbar aus dem Völkerrecht ergibt Kriegsverbrechen zählen zu den Kernverbrechen des Völkerstrafrechts und unterfallen dem Weltrechtsprinzip.
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Der Begriff „Kriegsverbrechen“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in (älteren) völkerrechtlichen Abkommen uneinheitlich und teils widersprüchlich gebraucht In manchen Fällen sind sehr allgemein jegliche im Zuge eines Krieges auftretenden strafbaren Handlungen gemeint. Gelegentlich wird „Kriegsverbrechen“ auch als Sammelbegriff für Völkerrechtsverbrechen im Allgemeinen verwendet Im Gegensatz zu diesen juristisch unpräzisen Begriffsverwendungen ist die völkerrechtliche Begrifflichkeit enger und weist klare Abgrenzungskriterien auf.
Völkerrechtlicher Begriff Eine abschließende völkerrechtliche Definition des Begriffes Kriegsverbrechen existiert nicht.
Nach heutigem Stand des Völkergewohnheitsrechts sind Kriegsverbrechen ausgewählte und schwere Verstöße gegen die Regeln des in internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechtes. Kriegsverbrechen können daher einerseits auch dann begangen werden, wenn der bewaffnete Konflikt unterhalb der Schwelle eines Krieges im engeren Sinne bleibt. Zudem können Kriegsverbrechen andererseits auch in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten begangen werden. Die Unterscheidung zwischen internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten hat jedoch Bedeutung für die Frage, welche Tatbestände in einem Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar sind (siehe Abschnitt Strafbare Kriegsverbrechen).
Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes, die zusammenfassend auch als Humanitäres Völkerrecht bezeichnet werden, zählen namentlich u. a. die Haager Landkriegsordnung (1907), die Genfer Konventionen (1949) sowie deren beiden Zusatzprotokolle aus dem Jahre 1977. Die dort verankerten Regeln sind im Ausgangspunkt für diejenigen an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien bindend, die zugleich Vertragspartei dieser internationalen Übereinkünfte sind. Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes gehören darüber hinaus auch die als Völkergewohnheitsrecht anerkannten Grundsätze und Regeln, die auf bewaffnete Konflikte allgemein anwendbar sind. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat auf der Basis der Schlussfolgerungen der Studie „Customary International Humanitarian Law: Volume 1, Rules“ eine – im Einzelnen nicht unbestrittene – Liste der
gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts herausgegeben, die auch in einer deutschen Übersetzung vorliegt. Soweit eine internationale Übereinkunft inhaltlich eine Regel des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt, ist diese Regel für alle Konfliktparteien bindend, auch wenn eine Partei nicht Vertragspartei der entsprechenden Übereinkunft ist (siehe hierzu auch: Allbeteiligungsklausel).
Nicht jeder Verstoß gegen Regeln des bewaffneten Konfliktes stellt zugleich auch ein Kriegsverbrechen dar. Nach Regel 156 der Liste der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts stellen nur „schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts“ Kriegsverbrechen dar. Dementsprechend enthält zum Beispiel das Genfer Abkommen I („Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“) in Artikel 49 Absatz 1 die Bestimmung, dass die Vertragsparteien
„angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen [haben], die (…) schwere Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen. Verbrechen, die lediglich bei Gelegenheit eines bewaffneten Konfliktes begangen werden, ohne mit diesem Konflikt in einem funktionalen Zusammenhang zu stehen, stellen keine Kriegsverbrechen dar. Abzugrenzen von den Kriegsverbrechen sind ferner weitere, ebenfalls dem Völkerstrafrecht zuzuordnende Verbrechen,
namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Gegensatz zu den Kriegsverbrechen auch außerhalb des Kontextes eines bewaffneten Konfliktes begangen werden können. Die Einleitung kriegerischer Handlungen selbst unterfällt nicht den Kriegsverbrechen, sondern wird vom Verbrechen der Aggression völkerstrafrechtlich erfasst.
Nach dem gegenwärtigen Stand des Völkerrechts können Kriegsverbrechen nur von natürlichen, nicht von juristischen Personen begangen werden. Damit können vor internationalen Tribunalen weder Organisationen noch Staaten für Kriegsverbrechen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden
Mehrere internationale Strafgerichtshöfe haben wiederholt festgestellt, dass Kriegsverbrechen nicht nur von Kombattanten (Mitglieder staatlicher Streitkräfte), sondern auch von Zivilisten begangen werden können Völkerrechtlich strafbare Kriegsverbrechen Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände nach dem Völkerstrafrecht ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Dieses listet in Art. 5 als strafbare Verbrechen den Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Verbrechen der Aggression sowie Kriegsverbrechen auf. Artikel 8 Abs. 2 des Statutes listet zahlreiche Verbrechen auf, die als Kriegsverbrechen gelten.

Das Statut unterscheidet Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten und in nichtinternationalen Konflikten. Zu den Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten gehören zum einen „schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, (…) gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter“. Als Handlungen werden folgende in Artikel 8 Abs. 2 a) angegeben:
• vorsätzliche Tötung;
• Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer
Versuche;
• vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;
• Zerstörung und Aneignung von Gut in großem Ausmaß, die durch
militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und
willkürlich vorgenommen werden;
• Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten
Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
• vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer
anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches
Gerichtsverfahren;
• rechtswidrige Vertreibung oder Überführung oder rechtswidrige
Gefangenhaltung;
• Geiselnahme;
Daneben sind auch Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten „andere schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche“. Insgesamt hat dieser Abschnitt, Art. 8 Abs. 2 b) 26 Unterpunkte. Zu diesen aufgelisteten Kriegsverbrechen gehören unter anderem folgende Handlungen:
• vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
• vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte;
• vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
• der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….);
• die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (…);
• die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…);
• die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
• die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…);
• die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der
Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder
unnötige Leiden zu verursachen (…);
• Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…);
• die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;
• das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Römischen Statuts gilt dies insbesondere für Taten, „wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden.
Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist, bestimmen die Art. 8 Abs. 2 c) und e) des Römischen Statuts die im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände. Die Frage, wann ein Konflikt zwar kein internationaler Konflikt ist, aber trotzdem als Konflikt im Sinne Art. 8 Abs. 2 c) und e) ist, bestimmen Art. 8 Abs. 2 d) und f).







